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AGB

Wir sind seit 2007 einer der innovativsten Full-Service Personaldienstleister Europas.
Wir bringen zusammen, was zusammen gehört.

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Unsere AGBs im Überblick:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der jobevo GmbH
  1. Geltung unserer AGB:

Wir, die jobevo GmbH, erbringen Dienstleistungen für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler (nachfolgend: Kunden genannt) im Bereich Personalmanagement, Schulungen, Coachings, On- und offline-Marketing sowie artverwandten Bereichen entlang der kompletten Personalwertschöpfungskette. Für alle Geschäfte und Verträge, die wir jetzt oder künftig mit unserem Kunden eingehen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unsere gesondert geregelten AGBs für Direktvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung und Training/Coaching in Ihrer jeweils aktuellen Fassung, hilfsweise in der zuletzt mit dem Kunden vereinbarten Fassung. Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen. Diese gelten nicht als vereinbart, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

 

  1. Vertragsschluss, Nebenvereinbarungen:

Unsere Vertragsangebote und deren Annahme (=Vertragsschluss) können auf Basis unserer „Angebot-Auftragsbestätigung“ schriftlich, per E-Mail oder einer anderen elektronische Übermittlung. Von unseren Angeboten abweichende oder ergänzende Zusatzvereinbarungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Geltung unserer Zustimmung in Textform. Die Übersendung einer E-Mail durch uns ist dabei ausreichend. Die bildliche oder textliche Darstellung unserer Dienstleistungen und Produkte auf unserer Internetseite oder bei Unterrichtung unserer Kunden stellt lediglich eine unverbindliche Information dar. Rechtlich verbindlich sind alleine Angaben in dem endgültigen, vom Kunden angenommenen und uns bestätigten Angebot bzw. Auftrag.

 

  1. Dienstvertrag:

Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB und schulden nicht die Herstellung eines werkvertraglichen Erfolges. Wir sind berechtigt unsere Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmen erbringen zu lassen, deren Tätigkeit aber nach unseren Weisungen und unter unserer Aufsicht erbracht wird.

 

  1. Vergütung:

Die Vergütung für unsere Leistung wird in dem mit unserem Kunden vereinbarten Vertrag bzw. in unserem vom Kunden angenommenen Angebot geregelt und ist nach dem dortigen Zahlungsplan ohne Abzug zu leisten. Dabei verstehen sich alle Preise als Nettopreise, auf die die jeweils gesetzlich geltende Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten ist. Die Übermittlung unserer Rechnungen und Mahnungen erfolgt ausschließlich als PDF und wird per E-Mail zugesandt. Eine Übersendung auf Papier ist nicht geschuldet.

 

  1. SEPA-Lastschriftverfahren:

Soweit Zahlung per Bankeinzug vereinbart wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. Wir werden Sie vor der Durchführung einer Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf über den Einzug informieren, in der Regel fünf Tage vorher. Diese Unterrichtung kann auch bereits mit der Rechnungsstellung erfolgen. Der Einzug erfolgt spätestens 1 Woche nach Rechnungsversandt. Kosten für unberechtigte Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen.

 

  1. Umfang übertragener Nutzungsrechte:

An allen im Rahmen des Auftrages von uns dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Online-Installationen werden dem Kunden die nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzungsrechte zeitlich befristet für die Dauer der vereinbarten Laufzeit des Auftrages widerruflich übertragen. Dieses Recht ist inhaltlich und zeitlich auf die vereinbarte Nutzung /Kampagne beschränkt. Das Urheberrecht, das umfassende Nutzungsrecht und alle sonstigen Rechte an allen Unterlagen, Arbeitsergebnissen, Werbetexten, der Gestaltung, alle Informationen, Installationen und die genutzte Software verbleiben uneingeschränkt bei uns. Individuelle Daten unseres Vertragspartners /Kunden sind hiervon ausgenommen und bleiben unberührt.

 

  1. Abonnementverträge oder Recruiting-Pakete:

Ein Kooperationsvertrag wird von uns als Abonnements- oder als Kontingentvertrag geschlossen. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gilt für den:

  • Abonnementvertrag:

Bei Abonnementsverträgen wählt der Kunde einen festen Zeitraum für einen genau vereinbarten Umfang der Dienstleistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt immer der Zeitraum von einem Monat. Die Vertragslaufzeit verlängert sich jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, soweit nicht eine der Vertragsparteien innerhalb der in der Auftragsbestätigung gesondert geregelten Frist der Verlängerung widersprochen hat.

  • Recruiting-Pakete:

Recruiting-Pakte sehen eine individuell mit uns vereinbarte Anzahl von Anzeigen auf verschiedenen Plattformen und Bewerberkanälen vor. Die aktive Nutzungszeit wir in dem jeweiligen Paket geregelt. Der jeweilige Nutzungszeitraum beginnt mit dem Start der aktiven Schaltung auf den jeweiligen Plattformen und Medien.

 

  1. Ausschluss ordentlicher Kündigung, Vertragsverlängerung:

Der Vertrag verlängert sich jeweils erneut um die Dauer der ersten Vertragslaufzeit, soweit nicht bereits ein fester Zeitraum vereinbart wurde oder eine Seite den Vertrag rechtzeitig innerhalb mit der im Auftrag vereinbarten Frist schriftlich kündigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung der Kündigung, sondern das Datum Ihres Zugangs.

Die vertraglich vereinbarte Laufzeit und etwaige Zeiten der Vertragsverlängerung sind jeweils Festlaufzeiten, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung beiderseits ausgeschlossen ist. Jede Kündigung hat in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu erfolgen. Das wird ausdrücklich als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart. Annahmeverweigerung oder Nichtnutzung von Dienstleistungen gilt nicht als Kündigung.

 

  1. Haftungsausschluss:

Wir haften nicht für Fahrlässigkeit, unsere Haftung für Vorsatz bleibt bestehen. Unsere Haftung wird soweit rechtlich zulässig auf die 3-fache Auftragssumme, maximal jedoch auf 100.000,00 €, beschränkt. Diese Beschränkungen gelten nicht bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

  1. Datenschutz:

Die Verarbeitung von Daten Dritter, insbesondere, soweit diese berufsrechtlichem Geheimnisschutz oder dem allgemeinen Datenschutz unterliegen (bspw. Daten steuerberatender Berufe) durch externe Dienstleister kann die Zustimmung/Einwilligung dieser Dritten erfordern. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich zu überprüfen, ob ein solches Zustimmungs- oder Einwilligungserfordernis besteht und, falls ja, dass die entsprechende Zustimmung- oder Einwilligung vorliegt.

  1. Veröffentlichung zu Referenzzwecken

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die jobevo GmbH unter Angabe des Namens, des Logos, der Marken und sonstigem in Übereinstimmung mit dem Kunden erstelltem Werbematerial (Fotos, Videos, etc.) des Kunden sowie dem allgemeinen Inhalt der Kooperation im Einklang mit bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen zu Referenzwecken veröffentlichen. Dies gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

  1. Geltung deutschen Rechtes

Für alle Geschäfte und Streitigkeiten mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Andere Rechtsordnungen sind ausgeschlossen. Zuständig für alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen und deren Gültigkeit sind ausschließlich deutsche Gerichte. Gerichtstand ist der Sitz der jobevo GmbH in Villingen-Schwenningen.

 

  1. Auslegung dieser AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB lückenhaft oder unwirksam sein oder werden, berührt das die Geltung der übrigen Regelungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.  Hilfsweise gilt dann deutsches Recht. Das gilt auch soweit etwa Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.

AGB für die Arbeitnehmerüberlassung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie den jeweiligen Richtlinien und treten mit der Unterzeichnung des ANÜ-Vertrages in Kraft. Die zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer/innen (nachstehend Mitarbeiter genannt) werden für den jeweiligen Einsatz den Anforderungen entsprechend sorgfältig geprüft. Stellt sich bei Auftragsbeginn heraus, dass der Mitarbeiter nicht den Erfordernissen des Entleihers entspricht, kann der Mitarbeiter innerhalb von vier Stunden kostenfrei zurückgegeben werden und jobevo GmbH darf innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage einen geeigneten Ersatz zur Verfügung stellen.

1.     Vertragsverhältnisse

Der Mitarbeiter hat mit der jobevo GmbH (nachstehend jobevo GmbH) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der alle Rechte und Pflichten umschreibt. Die jobevo GmbH ist der Arbeitgeber, so dass der Mitarbeiter in keinem Vertragsverhältnis zum Entleiher steht. Alle Änderungen (wie z.B. Einsatzdauer, Arbeitszeit, oder die Art der Tätigkeit) können nur zwischen dem Entleiher und jobevo GmbH vereinbart werden. Sofern ausländische Mitarbeiter eingesetzt werden, garantiert jobevo GmbH dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. jobevo GmbH und die eingesetzten Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle bekannt werden den Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Macht der Mitarbeiter im Zuge seiner Tätigkeit beim Entleiher eine Erfindung oder einen Verbesserungsvorschlag, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Bei außergewöhnlichen Umständen, die die zur Verfügung Stellung von Personal dauernd oder zeitweise erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik) kann jobevo GmbH die Bereitstellung von Personal verschieben oder ganz vom Auftrag zurücktreten. Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wegen Krankheit ausgefallene Mitarbeiter können nach Rücksprache mit dem Entleiher ersetzt werden.

2.     Verhalten am Arbeitsplatz

Der Mitarbeiter verpflichtet sich gegenüber der jobevo GmbH, die Betriebsordnung des Entleihers einzuhalten und den Anweisungen Folge zu leisten. Stehen die Anforderungen jedoch im groben Widerspruch zu denen der jobevo GmbH, so haben deren Weisungen den Vorrang.

3.     Unzulässig

Direkte Abmachungen zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter der jobevo GmbH sind nicht gestattet und für diesen unverbindlich. jobevo GmbH Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Sie dürfen nicht zur Beförderung von Geld oder zur Erledigung von Geldangelegenheiten eingesetzt werden. Der Entleiher stellt jobevo GmbH insoweit von allen Ansprüchen frei.

4.     Kündigungsfristen

Der Einsatz mit einer festgelegten Laufzeit endet grundsätzlich ohne vorherige Kündigung an dem vorgesehenen Einsatzende. Bei einer unbekannten Einsatzdauer beträgt die Kündigungsfrist 10 Arbeitstage. Bei einer Einsatzdauer über 6 Monate ist die Kündigungsfrist darüber hinaus zu vereinbaren.

5.     Verantwortlichkeit

Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Im Hinblick darauf, dass der Mitarbeiter unter Aufsicht und Anleitung des Entleihers arbeitet, haftet jobevo GmbH nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit beim Entleiher oder Dritten verursacht.

6.     Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Für jeden Arbeitseinsatz erhält der Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der Entleiher erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber gelten, soweit diese von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen als widersprochen und ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch jobevo GmbH.

7.     Stundenabrechnung

Für die Abrechnung des Mitarbeiters kann auf Wunsch die betriebseigene Zeiterfassung des Entleihers verwendet werden. Steht diese nicht zur Verfügung, werden die Arbeitsstunden auf den Tätigkeitsnachweisen der jobevo GmbH erfasst. Der vom Entleiher unterzeichnete Tätigkeitsnachweis berechtigt jobevo GmbH, die entsprechende Rechnung zu stellen.

8.     Verrechnung

Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz und eventuell anfallende Spesen sind geschuldet, sobald der Mitarbeiter seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich oder monatlich auf der Basis der erbrachten Stunden des Mitarbeiters. Grundlage der Abrechnung ist der von jobevo GmbH vorgelegte Tätigkeitsnachweis. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert. Die Rechnung ist rein netto und innerhalb von 8 Tagen zahlbar.

9.     Zusätzliche Personalkosten

Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, etc., enthalten. Durch den Entleiher angeordnete Dienstfahrten mit Übernachtungs-, Verpflegungs-, oder Kilometergeld oder andere Spesen sowie die Schicht- und Gefahrenzulagen werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder in einer Rahmenvereinbarung separat ausgewiesen.

10.   Überstunden und Schichtzulagen

Geleistete Arbeitsstunden, welche die vereinbarten Regelarbeitszeiten übersteigen, gelten für den Mitarbeiter als Überstunden. Die diesbezüglichen Zuschläge orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben, den gültigen Tarifvereinbarungen oder nach Vereinbarung analog den Regelungen beim Entleiher. Spezialfälle oder Schichtzulagen werden vor jedem Einsatz gesondert vereinbart.

11.   Akontozahlung

Die jobevo GmbH ist berechtigt, vom Entleiher eine Akontozahlung zu verlangen. Der Auftrag kann abgelehnt oder der Mitarbeiter zurückgezogen werden, wenn diese nicht rechtzeitig geleistet wird.

12.   Try & Hire / Vermittlung

Ein Beschäftigungsverhältnis (Entleihung über einen anderen Personaldienstleister oder direktes Arbeitsverhältnis), welches der Kunde mit einem von jobevo GmbH vorgestellten Bewerber oder einem jobevo GmbH-Mitarbeiter während bzw. innerhalb von 12 Monaten nach der Überlassung eingeht, gilt als provisionspflichtige Vermittlung. Daraus resultiert ein anteiliges Vermittlungshonorar gemäß den Geschäftsbedingungen für Direktvermittlung.

13.   Zulassung

Die jobevo GmbH bestätigt, im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein. Die Bewilligungsbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg.

14.   Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der jobevo GmbH.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig per 03. November 2020

AGB für die Direktvermittlung

1. Diskretionspflicht/Datenschutz
Die Unterlagen unserer Kandidaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unser Wissen nicht an Dritte weiterge-leitet werden. Im Sinne des Datenschutzes sind die Unterlagen von nicht berücksichtigten Kandidaten unmittelbar nach Abschluss des Stellenbesetzungsprozesses zu vernichten.

2. Vermittlungshonorar
Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Zustellung der Bewerbungsunterla-gen und Offenlegung der Kontaktdaten des Kandidaten, so hat jobevo Anspruch auf das Vermittlungshonorar gemäß vereinbarten Konditionen. Bis zum Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten sind die Aufwendungen der jobevo kostenlos. Sobald der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufnimmt, sind nachstehende Konditionen verbindlich. Im Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sobald er mündlich oder schriftlich ein Engagement vereinbart hat, jobevo GmbH zu informieren.

3. Konditionen
Wird ein Kandidat eingestellt, beträgt das Vermittlungshonorar 14% bis 20% des Jahreseinkommens (inkl. 13 Monats-einkommen, Gratifikationen, Provisionen, Prämien oder anderen Lohn-/Gehaltsbestandteilen).

14 %    bis Jahreseinkommen            Euro    30.000,00

16 %    bis Jahreseinkommen            Euro    50.000,00

18 %    bis Jahreseinkommen            Euro    75.000,00

20 %    ab Jahreseinkommen           Euro    75.000,00

Das Honorar für vermittelte Teilzeitkandidaten wird auf Vollzeitbasis und generell mit 14% berechnet. Das Mindesthono-rar für eine Vermittlung beträgt Euro 3.499,00. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert.

4. Zahlungsbedingungen und Garantieleistungen
Das Vermittlungshonorar wird mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in voller Höhe fällig. Die Fakturierung erfolgt nach Vereinbarung und berücksichtigt individuelle Regelungen zur Übernahme von Garantien für den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Die Rechnungen sind sofort netto zur Zahlung fällig.

5. Haftung
Die Personaldienstleistung der jobevo ist kein Ersatz für die sorgfältige Prüfung der Kandidaten durch den Kunden. Für den Abschluss des Arbeitsvertrags übernimmt der Kunde die volle Verantwortung. Die jobevo kann nicht haftbar ge-macht werden.

6. Bewilligung
Die jobevo bestätigt, im Besitz der gültigen vorgeschriebenen Bewilligungen zu sein.

7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

AGB für Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen
A. Allgemeine Regeln für alle Verträge

§ 1 Geltungsbereich, Rechtswahl

1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz „AGB“ genannt – ergänzen alle Verträge, die die Gesellschaft jobevo GmbH (kurz jobevo) ihren Auftraggeber über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen anbieten oder mit diesen schließen. Wenn und soweit einzelne Punkte der AGB dem widersprechen, was jobevo individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.

1.2
Hat jobevo diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und jobevo, selbst wenn jobevo bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.

1.3
Neben dem individuellen Vertrag mit dem Auftraggeber und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.

1.4
Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit jobevo in keinem Fall, selbst wenn jobevo deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht. Im Gegenteil – etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers müssen von jobevo ausdrücklich und schriftlich für den Vertrag zwischen Auftraggeber und jobevo genehmigt werden.

§ 2 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten

2.1
Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und jobevo erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere deren umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der jobevo über
– die Aufbau- und die Ablauforganisation über das Unternehmen in den jeweils relevanten Bereichen
– die wirtschaftliche, personelle und – falls relevant – über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen. Zur arbeitsrechtlichen Situation zählen insbesondere Existenz und bisherige Kooperationsbereitschaft eines Betriebsrates und eines Sprecherausschusses im Unternehmen des Auftraggebers, ferner etwaige Betriebsvereinbarungen und / oder Tarifverträge, an die das Unternehmen des Auftraggebers gebunden ist; und
– alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche jobevo bei ihrer Arbeit für den Auftraggeber berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht.

Ferner trägt der Auftraggeber Sorge für
– die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (wie z. B. Workshops und Arbeitstagungen) erforderlich ist und sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme (z. B. Coaching) zählen; und

– die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Auftraggebers aufgrund der Absprachen zwischen jobevo und dem Auftraggeber für das Projekt beitragen sollen.

2.2
jobevo wird dem Auftraggeber mit Blick auf § 2.1 Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der jobevo sein wird. jobevo wird dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Auftraggeber wird jobevo alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.

2.3
Der Auftraggeber wird jobevo ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber in seinem Interesse jobevo solche Umstände mitteilen.

2.4
Von jobevo etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Auftraggeber unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen ihm und jobevo zu treffen. Etwa erforderliche und/ oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Auftraggeber jobevo unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit

3.1
Alle Informationen über den Auftraggeber und sein Unternehmen, die jobevo im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt jobevo vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.

3.2
Wünscht der Auftraggeber, dass jobevo bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an jobevo als „strikt vertraulich“.

§ 4 Datensicherung

Umfassen die Aufgaben der jobevo Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten der jobevo sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

§ 5 Folgen von Leistungshindernissen

5.1
Mehraufwand, welcher jobevo infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers zu Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und/ oder § 2 dieser AGB entsteht, darf jobevo zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Auftraggeber Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf die jobevo in den Fällen des Satzes 1 dem Auftraggeber die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich USt. berechnen.

5.2
jobevo kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit jobevo hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und / oder die Verzögerung von jobevo zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat jobevo den unvorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für jobevo nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen, Pandemien und ähnlichen Umständen, von denen jobevo unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Auftraggeber gehindert wird, es sei denn, jobevo hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.

5.3
Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 5.2 vorübergehender Natur, so kann jobevo die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung der jobevo dauerhaft unmöglich, so wird sie von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von jobevo zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.

§ 6 Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkungen, Versicherung

6.1
Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten zur Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 den AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der jobevo ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber gegen die Pflichten zur Datensicherung (§ 4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Auftraggeber nachzuweisen.

6.2
Der Auftraggeber verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen jobevo wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; jobevo nimmt diesen Verzicht an.

6.3
Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden haftet jobevo nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet jobevo für Schäden nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung der jobevo stets auf solche Schäden, mit denen sie vernünftigerweise rechnen musste.

§ 7 Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug

7.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf jobevo dem Auftraggeber Honorar und Auslagen 14-tägig in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Stunden- und / oder Tagessätze der für den Auftraggeber tätigen Berater. Bei der Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt. Wird kein explizites Honorar vereinbart, so gilt ein Stundensatz von 250,- EUR zzgl. MwSt. Ein Personentag hat 7h.

7.2
Solange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von jobevo in Verzug ist, darf jobevo ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Stornoregelung

Nach Vereinbarung sind zwei verschiedene Stornoregelungen möglich. Sollte es keine explizite Regelung gegeben haben und auch kein ausdrücklicher Wunsch des Kunden, tritt automatisch die erste „Stornoregelung 1“ in Kraft.
Ein „Storno“ ist definiert als „Nicht-Stattfinden eines Termins oder einer Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt durch Intervention des Kunden“.

8.1 Stornoregelung 1
• Absage von acht bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn: Stornokosten: 25% des anfallenden Honorars.
• Absage von vier bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn: Stornokosten: 50% des anfallenden Honorars.
• Absage innerhalb von einer Woche vor Veranstaltungsbeginn bis Beginn der Veranstaltung: Stornokosten: 100% des anfallenden Honorars.

8.2 Stornoregelung 2
• Falls eine Veranstaltung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht stattfinden kann, bezahlen Sie sie so, als hätte sie stattgefunden und holen sie nach, sobald es möglich ist. Der Zeitpunkt muss erneut verhandelt werden.
• Dafür sind sechs Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Zeit (dies ist die Zeit, nachdem der letzte Auftrag erteilt und erfüllt wurde).
• Das bezahlte Honorar kann nach Absprache auch in andere Leistungen der jobevo umgewandelt werden.

§ 9 Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand

9.1
Erfüllungsort für die Leistungen der jobevo ist:
• Physisch: Online/ Remote sowie Präsenz am vereinbarten Erfüllungsort
• Rechtlich: Firmensitz (Waldshut-Tiengen)
• Erfüllungsort für Zahlungen an die jobevo ist ihr Firmensitz (Waldshut-Tiengen).

9.2
jobevo speichert, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsabwicklung Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz und behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

9.3
Gerichtsstand ist der Firmensitz der jobevo, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann jobevo jedoch auch die Gerichte eines Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen/ ihren Sitz hat/ haben.

B. Ergänzende Regeln für Verträge über Werkleistungen

§ 10 Anwendungsbereich der §§ 10 bis 13

10.1
§§ 10 bis 13 gelten neben §§ 1 bis 19 für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der jobevo ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.

10.2
§§ 12 bis 15 gelten ferner für Teilleistungen der in § 10.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der jobevo abgegrenzt sind, z. B. bei einem in Stufen, Schritten, Phasen oder Teilprojekten gegliederten Vorgehen.

§ 11 Vergütung bei Vertragskündigung

11.1
Sofern jobevo dem Auftraggeber des Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf jobevo dem Auftraggeber neben den Auslagen, die von jobevo bereits erbrachten Leistungen berechnen, maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.

11.2
Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 11.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- und / oder Tagessätze der in dem Projekt etwa eingesetzten Mitarbeiter der jobevo. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf jobevo nach dieser Regel nicht abrechnen.

11.3
Hat jobevo den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug) rechtswirksam gekündigt, so darf jobevo gleichfalls gern. § 13.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

§ 12 Abnahme von Werkleistungen

12.1
jobevo legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen oder begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.

12.2
§ 12.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und/ oder durchgeführt werden.

§ 13 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

13.1
Etwaige auf das von jobevo erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Auftraggeber dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Andernfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.

13.2
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt jobevo nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung Fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung der jobevo mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar oder sollte jobevo die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Auftraggeber von dem Werkvertrag zurücktreten.

13.3
Für die Verjährung der in § 15.2 genannten Gewährleistungsansprüche gilt § 6.7 entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist ab Vollendung des Werks oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme beginnt. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von jobevo zu erstellenden bzw. erstellten Werks haftet jobevo nur nach Maßgabe von§ 6.

C. Ergänzende Regeln für Verträge mit ergebnisabhängiger Vergütung

§ 14 Anwendungsbereich

§§ 14 und 15 gelten neben den §§ 1 bis 13 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der jobevo ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs und / oder Ergebnisses des Auftraggebers und/ oder im Unternehmen des Auftraggebers abhängt.

§ 15 Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung

15.1
Der Auftraggeber wird jobevo unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung der jobevo relevanten Ergebnisses und / oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.

15.2
Auf Anforderung wird der Auftraggeber jobevo Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen des Vergütungsanspruchs der jobevo und/ oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von jobevo frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) zum Zweck der Überprüfung des Vergütungsanspruchs und zur Berechnung seiner korrekten Höhe erfolgt.

15.3
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflicht aus § 17.1 in Verzug geraten ist und/oder wenn sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs der jobevo ergibt, hat der Auftraggeber jobevo die durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu ersetzen.

D. Ergänzende Regeln für offene Trainings

§ 16 Anwendungsbereich

§§ 16 – 17 gilt neben den §§ 1 bis 17 für alle Verträge, bei denen ein Kunde ein offenes Training bei jobevo (direkt oder über einen Drittanbieter) bucht.

§ 17 Stornierung und Umbuchung

Der Teilnehmer kann seine gebuchte Teilnahme an einem Training gemäß §8 stornieren. Dabei behält jobevo die jeweils zutreffende Stornierungsgebühr ein und zahlt den (eventuell) verbleibenden Anteil der Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen zurück.
Ein Recht auf Umbuchung auf ein späteres Seminar besteht ausdrücklich nicht – kann aber aufgrund von Kulanz dann gewährt werden, wenn im späteren Seminar noch freie Plätze sein sollten. Dies wird frühestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn der späteren Veranstaltung entschieden.

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