Für die Direktvermittlung
1. Diskretionspflicht/Datenschutz
Die Unterlagen unserer Kandidaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unser Wissen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Im Sinne des Datenschutzes sind die Unterlagen von nicht berücksichtigten Kandidaten unmittelbar nach Abschluss des Stellenbesetzungsprozesses zu vernichten.
2. Vermittlungshonorar
Beginnt das Arbeitsverhältnis eines Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Zustellung der Bewerbungsunterlagen, so hat jobevo GmbH Anspruch auf ein Vermittlungshonorar.
Bis zum Vertragsschluss mit einem vorgeschlagenen Kandidaten sind die Aufwendungen der jobevo GmbH kostenlos. Sobald der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufnimmt, sind nachstehende Konditionen verbindlich. Im Weiteren verpflichtet sich der Kunde, sobald er mündlich oder schriftlich ein Engagement vereinbart hat, jobevo GmbH zu informieren.
3. Konditionen
Wird ein Kandidat eingestellt, beträgt das Vermittlungshonorar 14% bis 20% des Jahreseinkommens (inkl. 13 Monatseinkommen, Gratifikationen, Provisionen, Prämien oder anderen Lohn-/Gehaltsbestandteilen):
14 % bis Jahreseinkommen Euro 30.000,00
16 % bis Jahreseinkommen Euro 50.000,00
18 % bis Jahreseinkommen Euro 75.000,00
20 % ab Jahreseinkommen Euro 75.000.00
Das Honorar für vermittelte Teilzeitkandidaten wird auf Vollzeitbasis und mindestens 14% berechnet. Das Mindesthonorar für eine Vermittlung beträgt Euro 3.499,00. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert.
4. Zahlungsbedingungen und Garantieleistungen
Das Vermittlungshonorar wird mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in voller Höhe fällig. Die Fakturierung erfolgt nach Vereinbarung und berücksichtigt individuelle Regelungen zur Übernahme von Garantien für den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses. Die Rechnungen sind sofort netto zur Zahlung fällig.
5. Haftung
Die Personaldienstleistung der jobevo GmbH ist kein Ersatz für die eingehende Prüfung der Kandidaten durch den Kunden. Für den Abschluss des Arbeitsvertrags übernimmt der Kunde die volle Verantwortung. Die jobevo GmbH kann nicht haftbar gemacht werden.
6. Bewilligung
Die jobevo GmbH bestätigt im Besitz der gültigen vorgeschriebenen Bewilligungen zu sein.
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
Für die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie den jeweiligen Richtlinien und treten mit der Unterzeichnung des ANÜ-Vertrages in Kraft. Die zur Verfügung gestellten Leiharbeitnehmer/innen (nachstehend Mitarbeiter genannt) werden für den jeweiligen Einsatz den Anforderungen entsprechend sorgfältig geprüft. Stellt sich bei Auftragsbeginn heraus, dass der Mitarbeiter nicht den Erfordernissen des Entleihers entspricht, kann der Mitarbeiter innerhalb von vier Stunden kostenfrei zurückgegeben werden und jobevo darf innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage einen geeigneten Ersatz zur Verfügung stellen.
1. Vertragsverhältnisse
Der Mitarbeiter hat mit der jobevo GmbH (nachstehend jobevo) einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der alle Rechte und Pflichten umschreibt. Die jobevo ist der Arbeitgeber, so dass der Mitarbeiter in keinem Vertragsverhältnis zum Entleiher steht. Alle Änderungen (wie z.B. Einsatzdauer, Arbeitszeit, oder die Art der Tätigkeit) können nur zwischen dem Entleiher und jobevo vereinbart werden. Sofern ausländische Mitarbeiter eingesetzt werden, garantiert jobevo dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. jobevo und die eingesetzten Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle bekannt werdenden Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Macht der Mitarbeiter im Zuge seiner Tätigkeit beim Entleiher eine Erfindung oder einen Verbesserungsvorschlag, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Bei außergewöhnlichen Umständen, die die zur Verfügung Stellung von Personal dauernd oder zeitweise erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik) kann jobevo die Bereitstellung von Personal verschieben oder ganz vom Auftrag zurücktreten. Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wegen Krankheit ausgefallene Mitarbeiter können nach Rücksprache mit dem Entleiher ersetzt werden.
2. Verhalten am Arbeitsplatz
Der Mitarbeiter verpflichtet sich gegenüber der jobevo, die Betriebsordnung des Entleihers einzuhalten und den Anweisungen Folge zu leisten. Stehen die Anforderungen jedoch im groben Widerspruch zu denen der jobevo, so haben deren Weisungen den Vorrang.
3. Unzulässig
Direkte Abmachungen zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter der jobevo sind nicht gestattet und für diesen unverbindlich. jobevo Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Sie dürfen nicht zur Beförderung von Geld oder zur Erledigung von Geldangelegenheiten eingesetzt werden. Der Entleiher stellt jobevo insoweit von allen Ansprüchen frei.
4. Kündigungsfristen
Der Einsatz mit einer festgelegten Laufzeit endet grundsätzlich ohne vorherige Kündigung an dem vorgesehenen Einsatzende. Bei einer unbekannten Einsatzdauer beträgt die Kündigungsfrist 10 Arbeitstage. Bei einer Einsatzdauer über 6 Monate ist die Kündigungsfrist darüber hinaus zu vereinbaren.
5. Verantwortlichkeit
Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Im Hinblick darauf, dass der Mitarbeiter unter Aufsicht und Anleitung des Entleihers arbeitet, haftet jobevo nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit beim Entleiher oder Dritten verursacht.
6. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Für jeden Arbeitseinsatz erhält der Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Der Entleiher erkennt unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber gelten, soweit diese von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen als widersprochen und ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch jobevo.
7. Stundenabrechnung
Für die Abrechnung des Mitarbeiters kann auf Wunsch die betriebseigene Zeiterfassung des Entleihers verwendet werden. Steht diese nicht zur Verfügung, werden die Arbeitsstunden auf den Tätigkeitsnachweisen der jobevo erfasst. Der vom Entleiher unterzeichnete Tätigkeitsnachweis berechtigt jobevo, die entsprechende Rechnung zu stellen.
8. Verrechnung
Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz und eventuell anfallende Spesen sind geschuldet, sobald der Mitarbeiter seine Tätigkeit aufgenommen hat. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich oder monatlich auf der Basis der erbrachten Stunden des Mitarbeiters. Grundlage der Abrechnung ist der von jobevo vorgelegte Tätigkeitsnachweis. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen und zum Rechnungsbetrag addiert. Die Rechnung ist rein netto und innerhalb von 8 Tagen zahlbar.
9. Zusätzliche Personalkosten
Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, etc., enthalten. Durch den Entleiher angeordnete Dienstfahrten mit Übernachtungs-, Verpflegungs-, oder Kilometergeld oder andere Spesen sowie die Schicht- und Gefahrenzulagen werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder in einer Rahmenvereinbarung separat ausgewiesen.
10. Überstunden und Schichtzulagen
Geleistete Arbeitsstunden, welche die vereinbarten Regelarbeitszeiten übersteigen, gelten für den Mitarbeiter als Überstunden. Die diesbezüglichen Zuschläge orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben, den gültigen Tarifvereinbarungen oder nach Vereinbarung analog den Regelungen beim Entleiher. Spezialfälle oder Schichtzulagen werden vor jedem Einsatz gesondert vereinbart.
11. Akontozahlung
Die jobevo ist berechtigt, vom Entleiher eine Akontozahlung zu verlangen. Der Auftrag kann abgelehnt oder der Mitarbeiter zurückgezogen werden, wenn diese nicht rechtzeitig geleistet wird.
12. Try & Hire / Vermittlung
Ein Arbeitsverhältnis, welches der Kunde mit einem von jobevo vorgestellten Bewerber oder einem jobevo-Mitarbeiter während bzw. innerhalb von 12 Monaten nach der Überlassung eingeht, gilt als provisionspflichtige Vermittlung. Daraus resultiert ein anteiliges Vermittlungshonorar gemäß den Geschäftsbedingungen für Direktvermittlung.
13. Zulassung
Die jobevo GmbH bestätigt, im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein. Die Bewilligungsbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der jobevo GmbH.

Ihre Kontaktmöglichkeiten
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Sie haben die Möglichkeit, sich von unseren Experten zu allen Fragen rund ums Thema Recruiting und Personal beraten zu lassen. Wir stehen Ihnen mit unserer umfassenden Erfahrung sowie Expertise mit Rat und Tat zur Seite.

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