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AGB für Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen
A. Allgemeine Regeln für alle Verträge
§ 1 Geltungsbereich, Rechtswahl
1.1
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - kurz "AGB" genannt - ergänzen alle Verträge, die die Gesellschaft jobevo GmbH (kurz jobevo) ihren Auftraggeber über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen anbieten oder mit diesen schließen. Wenn und soweit einzelne Punkte der AGB dem widersprechen, was jobevo individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor.
1.2
Hat jobevo diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching, Training und andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und jobevo, selbst wenn jobevo bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.
1.3
Neben dem individuellen Vertrag mit dem Auftraggeber und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.
1.4
Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit jobevo in keinem Fall, selbst wenn jobevo deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht. Im Gegenteil - etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers müssen von jobevo ausdrücklich und schriftlich für den Vertrag zwischen Auftraggeber und jobevo genehmigt werden.
§ 2 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten
2.1
Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und jobevo erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere deren umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der jobevo über
- die Aufbau- und die Ablauforganisation über das Unternehmen in den jeweils relevanten Bereichen
- die wirtschaftliche, personelle und - falls relevant - über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen. Zur arbeitsrechtlichen Situation zählen insbesondere Existenz und bisherige Kooperationsbereitschaft eines Betriebsrates und eines Sprecherausschusses im Unternehmen des Auftraggebers, ferner etwaige Betriebsvereinbarungen und / oder Tarifverträge, an die das Unternehmen des Auftraggebers gebunden ist; und
- alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche jobevo bei ihrer Arbeit für den Auftraggeber berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht.
Ferner trägt der Auftraggeber Sorge für
- die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (wie z. B. Workshops und Arbeitstagungen) erforderlich ist und sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme (z. B. Coaching) zählen; und
- die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Auftraggebers aufgrund der Absprachen zwischen jobevo und dem Auftraggeber für das Projekt beitragen sollen.
2.2
jobevo wird dem Auftraggeber mit Blick auf § 2.1 Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der jobevo sein wird. jobevo wird dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Auftraggeber wird jobevo alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.
2.3
Der Auftraggeber wird jobevo ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber in seinem Interesse jobevo solche Umstände mitteilen.
2.4
Von jobevo etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Auftraggeber unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen ihm und jobevo zu treffen. Etwa erforderliche und/ oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Auftraggeber jobevo unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit
3.1
Alle Informationen über den Auftraggeber und sein Unternehmen, die jobevo im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt jobevo vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.
3.2
Wünscht der Auftraggeber, dass jobevo bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an jobevo als "strikt vertraulich".
§ 4 Datensicherung
Umfassen die Aufgaben der jobevo Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten der jobevo sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
§ 5 Folgen von Leistungshindernissen
5.1
Mehraufwand, welcher jobevo infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers zu Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und/ oder § 2 dieser AGB entsteht, darf jobevo zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Auftraggeber Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf die jobevo in den Fällen des Satzes 1 dem Auftraggeber die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich USt. berechnen.
5.2
jobevo kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit jobevo hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und / oder die Verzögerung von jobevo zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat jobevo den unvorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für jobevo nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen, Pandemien und ähnlichen Umständen, von denen jobevo unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Auftraggeber gehindert wird, es sei denn, jobevo hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.
5.3
Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 5.2 vorübergehender Natur, so kann jobevo die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung der jobevo dauerhaft unmöglich, so wird sie von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von jobevo zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.
§ 6 Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkungen, Versicherung
6.1
Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten zur Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 den AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der jobevo ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber gegen die Pflichten zur Datensicherung (§ 4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Auftraggeber nachzuweisen.
6.2
Der Auftraggeber verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen jobevo wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; jobevo nimmt diesen Verzicht an.
6.3
Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden haftet jobevo nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet jobevo für Schäden nur, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung der jobevo stets auf solche Schäden, mit denen sie vernünftigerweise rechnen musste.
§ 7 Rechnungslegung, Spesen, Folgen von Zahlungsverzug
7.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf jobevo dem Auftraggeber Honorar und Auslagen 14-tägig in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Stunden- und / oder Tagessätze der für den Auftraggeber tätigen Berater. Bei der Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt. Wird kein explizites Honorar vereinbart, so gilt ein Stundensatz von 250,- EUR zzgl. MwSt. Ein Personentag hat 7h.
7.2
Sofern ein Coaching oder Beratungstermin außerhalb der Räumlichkeiten des Coaches vereinbart wird, werden über das vereinbarte Honorar hinaus angemessene Reisekosten und Übernachtungskosten fällig.
Für Sitzungen und Veranstaltungen außerhalb Berlins, führt der Coach eine Schätzung der Reisekosten sowie die Reisezeit zum 50 %-igen Stundensatz im Vorfeld als Reisekosten auf. Andere Vereinbarungen werden individuell getroffen.
Bei Aufträgen innerhalb Berlins wird eine Pauschale von 15,00 Euro für An- und Abfahrt berechnet. Darüber hinaus gebe ich im Angebot eine Schätzung ab.
Auslagen wie Raummieten, spezielle Arbeitsinstrumente und -materialien und andere Fremdkosten werden im Voraus mit dem Auftraggeber besprochen und separat gegen Beleg in Rechnung gestellt.
olange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von jobevo in Verzug ist, darf jobevo ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
7.3
Solange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von jobevo in Verzug ist, darf jobevo ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Stornoregelung
Nach Vereinbarung sind drei verschiedene Stornoregelungen möglich. Ein „Storno“ ist definiert als „Nicht-Stattfinden eines Termins oder einer Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt durch Intervention des Kunden“.
8.1 Stornoregelung für Coaching:
- bei Absage innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn behalten wir uns vor 100% Stornokosten in Rechnung zu stellen
- bei Absage bis zu drei Tagen vor Veranstaltungsbeginn behalten wir uns vor 50% Stornokosten in Rechnung zu stellen
8.2 Stornoregelung für Seminare und Training:
- bei Absage bis zu 4 Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn ist die Stornierung kostenfrei
- bei Absage von 2 bis 4 Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn behalten wir uns vor 50% Stornokosten in Rechnung zu stellen
- bei Absage innerhalb von 2 Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn behalten wir uns vor 100% Stornokosten in Rechnung zu stellen
8.3 Stornoregelung bei Abo-Vereinbarung:
- Im Falle einer unterjährigen Kündigung werden die tatsächlichen Kosten abgerechnet. Bestehende Guthaben werden erstattet. Erbrachte Vorleistungen zum Kündigungszeitpunkt nachberechnet.
§ 9 Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand
9.1
Erfüllungsort für die Leistungen der jobevo ist:
• Physisch: Online/ Remote sowie Präsenz am vereinbarten Erfüllungsort
• Rechtlich: Firmensitz (Waldshut-Tiengen)
• Erfüllungsort für Zahlungen an die jobevo ist ihr Firmensitz (Waldshut-Tiengen).
9.2
jobevo speichert, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsabwicklung Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz und behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
9.3
Gerichtsstand ist der Firmensitz der jobevo, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann jobevo jedoch auch die Gerichte eines Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen/ ihren Sitz hat/ haben.
B. Ergänzende Regeln für Verträge über Werkleistungen
§ 10 Anwendungsbereich der §§ 10 bis 13
10.1
§§ 10 bis 13 gelten neben §§ 1 bis 19 für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der jobevo ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.
10.2
§§ 12 bis 15 gelten ferner für Teilleistungen der in § 10.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der jobevo abgegrenzt sind, z. B. bei einem in Stufen, Schritten, Phasen oder Teilprojekten gegliederten Vorgehen.
§ 11 Vergütung bei Vertragskündigung
11.1
Sofern jobevo dem Auftraggeber des Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf jobevo dem Auftraggeber neben den Auslagen, die von jobevo bereits erbrachten Leistungen berechnen, maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.
11.2
Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 11.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- und / oder Tagessätze der in dem Projekt etwa eingesetzten Mitarbeiter der jobevo. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf jobevo nach dieser Regel nicht abrechnen.
11.3
Hat jobevo den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug) rechtswirksam gekündigt, so darf jobevo gleichfalls gern. § 13.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
§ 12 Abnahme von Werkleistungen
12.1
jobevo legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen oder begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.
12.2
§ 12.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und/ oder durchgeführt werden.
§ 13 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
13.1
Etwaige auf das von jobevo erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Auftraggeber dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Andernfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.
13.2
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt jobevo nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung Fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung der jobevo mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar oder sollte jobevo die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Auftraggeber von dem Werkvertrag zurücktreten.
13.3
Für die Verjährung der in § 15.2 genannten Gewährleistungsansprüche gilt § 6.7 entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist ab Vollendung des Werks oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme beginnt. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von jobevo zu erstellenden bzw. erstellten Werks haftet jobevo nur nach Maßgabe von§ 6.
C. Ergänzende Regeln für Verträge mit ergebnisabhängiger Vergütung
§ 14 Anwendungsbereich
§§ 14 und 15 gelten neben den §§ 1 bis 13 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der jobevo ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs und / oder Ergebnisses des Auftraggebers und/ oder im Unternehmen des Auftraggebers abhängt.
§ 15 Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung
15.1
Der Auftraggeber wird jobevo unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung der jobevo relevanten Ergebnisses und / oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.
15.2
Auf Anforderung wird der Auftraggeber jobevo Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen des Vergütungsanspruchs der jobevo und/ oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von jobevo frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) zum Zweck der Überprüfung des Vergütungsanspruchs und zur Berechnung seiner korrekten Höhe erfolgt.
15.3
Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflicht aus § 17.1 in Verzug geraten ist und/oder wenn sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs der jobevo ergibt, hat der Auftraggeber jobevo die durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu ersetzen.
D. Ergänzende Regeln für offene Trainings
§ 16 Anwendungsbereich
§§ 16 - 17 gilt neben den §§ 1 bis 17 für alle Verträge, bei denen ein Kunde ein offenes Training bei jobevo (direkt oder über einen Drittanbieter) bucht.
§ 17 Stornierung und Umbuchung
Der Teilnehmer kann seine gebuchte Teilnahme an einem Training gemäß §8 stornieren. Dabei behält jobevo die jeweils zutreffende Stornierungsgebühr ein und zahlt den (eventuell) verbleibenden Anteil der Teilnahmegebühr innerhalb von 14 Tagen zurück.
Ein Recht auf Umbuchung auf ein späteres Seminar besteht ausdrücklich nicht - kann aber aufgrund von Kulanz dann gewährt werden, wenn im späteren Seminar noch freie Plätze sein sollten. Dies wird frühestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn der späteren Veranstaltung entschieden.
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